AVGS: Bezahltes Coaching vom Jobcenter – so geht’s

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Zuletzt geändert am: 13. December 2022
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AVGS: Bezahltes Coaching vom Jobcenter – so geht’s

Ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann vom Jobcenter beantragt werden. Damit kann ein Wiedereinstieg in dem ersten Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Auch die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit kann mittels eines Coachings gefördert werden. Um diese Art der Finanzierung in Anspruch nehmen zu können, sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, die hier näher dargelegt werden.

Wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie Anspruch auf Leistungen von ALG II haben. Lassen Sie sich vom Jobcenter vor Stellung des Antrages beraten, welche Maßnahmen für Sie in Betracht kommen können.

Das wichtigste in Kürze

  • AVGS sind Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine
  • Sie ermöglichen die Finanzierung diverser Maßnahmen, die die Befähigung eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsmarkt fördern
  • Zudem können sie die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit fördern
  • Über die Förderung entscheidet der zuständige Sachbearbeiter
  • Erscheinen sie pünktlich und vorbereitet beim Termin im Jobcenter

Was ist AVGS?

Es gibt verschiedene Fördermöglichkeiten für Arbeitslose und Arbeitssuchende. Eine davon ist der AVGS, der so genannte Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Damit unterstützt das Jobcenter den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt oder die Aufnahme einer selbständigen Existenzgründung.

Es gibt drei unterschiedliche Arten des AVGS-Gutscheins

  1. Der AVGS MAT berechtigt zur Förderung der Kosten für professionelle Einzelcoachings oder Weiterbildungen. So können in den Einzelcoachings individuelle Bewerbungsstrategien entwickelt werden, die Bewerbungsunterlagen optimiert und Vorstellungsgespräche vorbereitet werden. Auch die Stärkung der Persönlichkeit kann in Einzelcoachings erfolgen. Weiterbildungen in Form von berufsbezogenen Sprachkursen, Existenzgründerseminaren oder Seminaren zur Unternehmensgründung können ebenfalls darüber finanziert werden.
  2. Der AVGS MAG finanziert Maßnahmen bei Arbeitgebern, bei denen zum Beispiel ein Betriebspraktikum absolviert werden muss.
  3. Der AVGS MPAV fördert die Inanspruchnahme von privaten Arbeitsvermittlern. Eine private Arbeitsvermittlung nach erfolgreich absolvierter Umschulung kann schneller erfolgen, als die Vermittlung über die Agentur für Arbeit.

Was sind die Voraussetzungen für AVGS?

Die Voraussetzung für die Erteilung eines AVGS durch das Jobcenter ist zunächst die Berechtigung, ALG II Leistungen in Anspruch zu nehmen. Erfolgt die Erteilung des AVGS durch die Arbeitsagentur, muss ein Anspruch auf ALG I Leistungen gegeben sein.

Darüber muss Arbeitslosigkeit für mindestens sechs Wochen in den letzten drei Monaten vor Antragstellung bestanden haben. Auch kurzfristig Arbeitslose, Hochschulabsolventen und Berufsrückkehrer haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen AVGS.

Der Sachbearbeiter prüft zunächst, ob Sie die persönlichen Voraussetzungen, wie Leistungsberechtigung von ALG I oder ALG II, arbeitslos oder arbeitssuchend, erfüllen.

Vor Ausstellung eines AVGS, der beim Jobcenter beantragt werden muss, muss geklärt werden, welche der drei Arten des Gutscheins erforderlich sind. Die Art der Fördermaßnahme, die Dauer und das Ziel werden im Gutschein detailliert benannt. Der Gutschein ist befristet gültig. In der Regel liegt eine Gültigkeit von drei Monaten vor. In Einzelfällen kann eine längere Gültigkeitsdauer bewilligt werden.

Die Gültigkeit des AVGS ist dann beendet, wenn ein Leistungsbezug von ALG I oder ALG II nicht mehr gegeben ist, oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde. Auch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beendet die Gültigkeit des AVGS. Auf neuen Antrag kann ein weiterer Gutschein beantragt werden, für den die ursprünglichen Voraussetzungen erneut vorliegen müssen.

Wie kann ich AVGS beantragen?

Der Gutschein wird entweder beim Jobcenter / der ARGE oder bei der Agentur für Arbeit beantragt. Sinnvollerweise vereinbaren Sie zunächst einen persönlichen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter, um zu besprechen, welche konkreten Voraussetzungen durch Sie zu erfüllen sind, welche Art der Förderung Sie wünschen und welche Zielrichtung die zu beantragende Maßnahme haben soll.

Der Sachbearbeiter prüft zunächst, ob Sie die persönlichen Voraussetzungen, wie Leistungsberechtigung von ALG I oder ALG II, arbeitslos oder arbeitssuchend, erfüllen.

Auch wird geprüft, ob die Anbieter, deren Maßnahme Sie in Anspruch nehmen und durch das Jobcenter fördern lassen wollen, als Träger beim Jobcenter anerkannt ist. Sind diese wichtigen Punkte besprochen, können Sie sich einen Träger aussuchen, die Art der Maßnahme mit dem Träger besprechen und dann einen schriftlichen Antrag mit dem dazugehörigen Formular stellen.

Beachten Sie, dass Sie alle Nachweise einreichen, die verlangt werden, da nur der vollständige Antrag auch beschieden werden kann. Wird der Antrag wider Erwarten abgelehnt, prüfen Sie, aus welchen Gründen die Ablehnung erfolgte.

In manchen Fällen kann ein Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid sinnvoll sein, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass die Maßnahme nicht erfolgversprechend sei, sie nicht geeignet sei, Ihnen eine Umschulung in einen anderen Beruf zu ermöglichen oder in einen Beruf zu vermitteln.

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