Umschulung wegen Arbeitsunfähigkeit

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Zuletzt geändert am: 17. January 2024
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Umschulung wegen Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit kann auf verschiedenen Gründen und unterschiedlichen Erkrankungen beruhen. So kann ein angegriffener Allgemeinzustand dazu führen, dass gehäuft Krankheiten auftreten, die zu jeweiliger Arbeitsunfähigkeit führt. Auch Alter und Art der beruflichen Tätigkeit können zu regelmäßiger Arbeitsunfähigkeit führen, ohne dass eine spezielle Erkrankung vorliegen muss.

Diese Einzelerkrankungen können in der Gesamtschau zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führen, ohne dass die Ursache auf den ersten Blick erkennbar ist.

Das wichtigste in Kürze

  • Das Berufsförderungswerk berät bei der Wahl eines alternativen Berufs
  • Die Höhe der Unterstützung hängt maßgeblich vom Finanzierungsträger ab
  • Für die Finanzierung der Umschulung kommen sowohl Rentenversicherung, Unfallversicherungen, Berufsgenossenschaften als auch die Agentur für Arbeit in Frage

Welche Folge hat die Krankheit für das Berufsleben?

Gehäufte Arbeitsunfähigkeiten können sich auf das Berufsleben auswirken und dazu führen, dass der Verlust des Arbeitsplatzes droht, aber auch der Verlust der Berufsfähigkeit an sich.

Mögen die einzelnen Erkrankungen, die zeitweise zur Arbeitsunfähigkeit führen, gut behandelbar sein, kann die gesamtheitliche Betrachtung dazu führen, dass die Auswirkung auf das Berufsleben derart erheblich ist, dass eine Umschulung wegen Krankheit sinnvoll ist.

Welche Berufe oder Tätigkeiten kommen noch in Frage?

Liegen die Arbeitsunfähigkeitszeiten in einem schlechten Allgemeinzustand oder in einer langen Überbelastung begründet, sollen bei der Wahl eines neuen Berufes oder einer alternativen Tätigkeit zunächst die belastenden Faktoren erkannt werden. Hier kann die Einschaltung eines Berufsförderungswerks hilfreich sein.

Gehäufte Arbeitsunfähigkeiten können sich auf das Berufsleben auswirken und dazu führen, dass der Verlust des Arbeitsplatzes droht, aber auch der Verlust der Berufsfähigkeit an sich

Dort können nicht nur die Neigungen und Interessen herausgefiltert werden, die für die Wahl eines neuen Berufes wichtig sind. Auch die noch vorhandenen physischen und psychischen Ressourcen können geprüft werden. Dementsprechend kann das Berufsförderungswerk Empfehlungen bei der Wahl eines alternativen Berufes geben. Diese Empfehlung ist im Anschluss die Basis für eine Umschulung wegen Krankheit.

Welche Ansprüche auf Förderung oder Finanzierung habe ich?

Das Gelingen der Umschulung wegen Krankheit hängt maßgeblich davon ab, ob ein Kostenträger zuständig ist, der die Finanzierung übernimmt oder ob die Umschulung auf eigene Kosten erfolgen muss. Eine unklare Finanzierungslage kann sich erheblich auf die psychische und physische Leistungsfähigkeit auswirken.

Für die Finanzierung einer solchen Umschulung kommen die Rentenversicherung, die Unfallversicherungen oder Berufsgenossenschaften und auch die Bundesagentur für Arbeit als mögliche zuständige Kostenträger in Betracht. Zu

Lasten der Rentenversicherung erfolgt die Maßnahme nur, wenn die Erwerbsminderung durch die Arbeitsunfähigkeit entweder bereits aufgehoben oder zumindest bedroht ist. Weiter Voraussetzung ist die Absolvierung einer 15-jährigen Beitragszeit.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, könnte die Agentur für Arbeit als Kostenträger in Betracht. Dies wäre dann der Fall, wenn grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 besteht. Sind beide Kostenträger nicht verpflichtet, die Umschulung zu bezahlen, kann ein Antrag beim Jobcenter gestellt oder müssen die Kosten selbst getragen werden.

Übernimmt ein Kostenträger die Umschulung, werden nicht nur die Kosten der Umschulungsmaßnahme selbst übernommen, sondern auch Leistungen für den Lebensunterhalt der betroffenen Person übernommen. Auch die Kosten für Fahrten zum Ort der Umschulung oder auch Übernachtungskosten können übernommen werden. Hierzu sollten im Vorfeld entsprechende Anträge gestellt werden.

Müssen die Kosten für eine Umschulung selbst getragen werden, können diese Kosten steuerlich als besondere Belastungen geltend gemacht werden.

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